Rechtsprechung
BAG, 09.10.1991 - 6 AZR 443/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Lohnstandssicherung und Berufsunfähigkeitsrente - Anspruch auf Weitergewährung einer persönlichen Zulage - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Erfassung eines Teilbereichs der Berufsunfähigkeit durch die Tätigkeit - Tätigkeit auf neuem Arbeitsplatz, für den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Karlsruhe, 07.04.1988 - 3 Ca 339/87
- LAG Baden-Württemberg, 05.04.1989 - 12 Sa 113/88
- BAG, 09.10.1991 - 6 AZR 443/89
Papierfundstellen
- ZTR 1992, 425
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 11.12.1969 - GS 4/69
Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit …
Auszug aus BAG, 09.10.1991 - 6 AZR 443/89
Die Berufsunfähigkeitsrente hat den Zweck, daß der im aktiven Erwerbsleben erarbeitete soziale und wirtschaftliche Lebensstandard im wesentlichen beibehalten werden kann (BSGE 30, 167, 172). - BAG, 06.02.1985 - 4 AZR 275/83
Verfassungsmäßigkeit einer Tarifnorm - Vorgezogenes Altersruhegeld - …
Auszug aus BAG, 09.10.1991 - 6 AZR 443/89
Ob dies zweckmäßig und sachgerecht ist, haben die Gerichte für Arbeitssachen nicht zu überprüfen (vgl. BAGE 48, 65, 74 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie). - BAG, 08.03.1972 - 4 AZR 247/71
Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse - Gartenbau - Landschaftsbau - …
Auszug aus BAG, 09.10.1991 - 6 AZR 443/89
Ob dies zweckmäßig und sachgerecht ist, haben die Gerichte für Arbeitssachen nicht zu überprüfen (vgl. BAGE 48, 65, 74 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie). - BAG, 08.11.1973 - 2 AZR 550/72
Befristeter Arbeitsvertrag - Öffentlicher Dienst - Berufsunfähigkeit - …
Auszug aus BAG, 09.10.1991 - 6 AZR 443/89
Da der Kläger für diesen Beruf nicht berufsunfähig ist, sondern diesen ohne Beanstandung seitens des Arbeitgebers ausübt, ist das Arbeitsverhältnis durch die Feststellung der Berufsunfähigkeit als Waffenmechaniker nicht gemäß § 62 MTL II beendet worden (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1973 - 2 AZR 550/72 - AP Nr. 3 zu § 59 BAT, zu II 1 und 2 der Gründe).
- BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 555/94
Befristung; auflösende Bedingung; erweiterter Beendigungsschutz
Auf der anderen Seite will die Tarifnorm berechtigte Interessen des Arbeitgebers schützen und ihm unter erleichterten Voraussetzungen die Trennung von einem Arbeitnehmer ermöglichen, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (…BAG Urteile vom 8. November 1973, aaO.; 9. Oktober 1991 - 6 AZR 443/89 - ZTR 1992, 425 ff.). - BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 214/99
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezugs
Sinn und Zweck der Tarifvorschrift gebieten nach der ständigen Rechtsprechung des BAG jedoch eine einschränkende Auslegung (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - AP BAT § 59 Nr. 6 = EzA BGB § 620 Nr. 134; 9. Oktober 1991 - 6 AZR 443/89 - ZTR 1992, 425 f.). - BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 749/98
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente
Der Sinn und Zweck der Tarifvorschriften, die wie § 62 MTArb die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berufsunfähigkeit vorsehen, bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer einschränkenden Auslegung (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - AP BAT § 59 Nr. 6 = EzA BGB § 620 Nr. 134; 9. Oktober 1991 - 6 AZR 443/89 - ZTR 1992, 425 f.). - LAG Nürnberg, 10.02.1999 - 3 Sa 651/98
Arbeitsverhältnis: Beendigung wegen Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - …
Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 08.11.1973, BAG Nr. 3 zu § 59 BAT und Urteil vom 09.10.1991, ZTR 1992, 425), dass eine von einem Rentenversicherungsträger getroffene Feststellung der Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis dann nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer für die im Zeitpunkt der Feststellung übertragene Tätigkeit nicht berufsunfähig ist. - BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 55/94
Befristung; auflösende Bedingung; erweiterter Beendigungsschutz
Auf der anderen Seite will die Tarifnorm berechtigte Interessen des Arbeitgebers schützen und ihm unter erleichterten Voraussetzungen die Trennung von einem Arbeitnehmer ermöglichen, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (…BAG Urteile vom 8. November 1973, aaO; 9. Oktober 1991 - 6 AZR 443/89 - ZTR 1992, 425ff.).